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  • ab 12.05.2010 (aktuelle Fassung)

Anlage 4 GO LT 2010 - Datenschutzordnung des Landtages Brandenburg (1)

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung
GO LT 2010,BB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-1

siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)

- aufgrund von § 2 Absatz 1a des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes, § 7 Absatz 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg -

§ 1
Geltungsbereich

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben durch den Landtag, seine Mitglieder, seine Gremien, die Fraktionen und deren Beschäftigte sowie durch die Beschäftigten der Landtagsverwaltung einschließlich des Parlamentarischen Beratungsdienstes gelten die Vorschriften dieser Datenschutzordnung. Soweit diese Datenschutzordnung keine Regelungen trifft, findet im Übrigen das Brandenburgische Datenschutzgesetz entsprechende Anwendung.

(2) Werden personenbezogene Daten bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben verarbeitet, so gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Verwaltungsaufgaben im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere

  1. 1.

    die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtages gemäß Artikel 69 Absatz 4 Satz 5 der Verfassung des Landes Brandenburg und nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung,

  2. 2.

    die Personalverwaltung des Landtages,

  3. 3.

    die Ausübung des Hausrechts und der Polizeigewalt gemäß Artikel 69 Absatz 4 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg und

  4. 4.

    die Ausführung des Parteien-, Abgeordneten-, Fraktions-, Wahlkampfkostenerstattungs- und des Volksabstimmungsgesetzes sowie anderer Gesetze, soweit sie dem Präsidenten zugewiesen ist.

(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten der Fraktionen und der Abgeordneten gilt § 29 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes entsprechend.

(4) Soweit besondere Rechtsvorschriften auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben gelten, gehen sie den Bestimmungen dieser Datenschutzordnung vor. Die Vorschriften der Verschlusssachenordnung (Anlage 5) bleiben unberührt.

§ 2
Zulässigkeit der Datenverarbeitung

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben ist zulässig, soweit

  1. 1.

    diese Datenschutzordnung oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder

  2. 2.

    die Betroffenen eingewilligt haben.

Sie hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Datenschutzordnung zu erfolgen. § 1 Absatz 4 bleibt unberührt.

(2) Für die Einwilligung der Betroffenen gilt § 4 Absatz 2 und 3 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes entsprechend.

(3) Datenverarbeitung im Sinne des Absatzes 1 ist das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen sowie Nutzen personenbezogener Daten. Für die Begriffsbestimmung gilt, soweit diese Datenschutzordnung keine Regelungen trifft, ergänzend § 3 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes entsprechend.

(4) Bei der Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen ist der Grundsatz zu berücksichtigen, dass diese Systeme keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich verarbeiten.

§ 3
Erhebung, Speicherung und Nutzung

(1) Das Erheben, Speichern und Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegen stehen. Die weitergehenden Rechte parlamentarischer Untersuchungsausschüsse bleiben unberührt.

(2) Von den Sitzungen des Plenums, des Präsidiums sowie der Ausschüsse und sonstigen parlamentarischen Gremien darf die Landtagsverwaltung Bild- und Tonaufzeichnungen anfertigen. Über die Gestattung weiterer Aufzeichnungen entscheidet der Präsident für die Sitzungen des Plenums und das Präsidium für seinen eigenen Zuständigkeitsbereich. Für die öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse und Enquete-Kommissionen des Landtages gelten Aufzeichnungen grundsätzlich als gestattet, sofern durch das jeweilige Gremium keine abweichende Entscheidung getroffen wird. § 11 Absatz 1 des Untersuchungsausschussgesetzes bleibt unberührt. In den Fällen des Satzes 3 ist eine Aufzeichnung bis spätestens einen Tag vor der Sitzung beim Präsidenten anzumelden. Vorgaben zur Ausübung der Aufzeichnungsarbeiten können in Fällen des Satzes 2 vom Präsidenten, in den Fällen des Satzes 3 vom Vorsitzenden jederzeit erteilt werden.

(3) Für die Einsicht in Sitzungsprotokolle und deren Verteilung sowie für die Einsicht in Akten des Landtages gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung, der Archivordnung sowie des Untersuchungsausschussgesetzes. Von Protokollen vertraulicher Sitzungen dürfen Abschriften oder sonstige Vervielfältigungen nicht hergestellt werden, sofern das jeweilige Gremium nicht eine andere Regelung beschließt.

(4) Personenbezogene Daten, die zu parlamentarischen Zwecken erhoben worden sind, dürfen zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben genutzt werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder die Betroffenen eingewilligt haben.

(5) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig oder nicht mehr erforderlich ist. Die Vorschriften der Archivordnung bleiben unberührt.

§ 4
Übermittlung

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten zu parlamentarischen Zwecken ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt auch für personenbezogene Daten, die an andere Parlamente, deren Mitglieder und Fraktionen sowie an deren Beschäftigte und die Parlamentsverwaltungen zum Zwecke parlamentarischer Zusammenarbeit übermittelt werden.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten für nichtparlamentarische Zwecke ist zulässig

  1. 1.

    an öffentliche Stellen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen;

  2. 2.

    an Hochschulen und andere Stellen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung, wenn sie zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens schutzwürdige Interessen der Betroffenen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann;

  3. 3.

    an nichtöffentliche Stellen, wenn die empfangende Stelle ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen.

Für die Übermittlung personenbezogener Daten an die in § 17 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes genannten ausländischen sowie über- oder zwischenstaatlichen Stellen gilt Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass bei der Abwägung § 17 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden ist.

§ 5
Veröffentlichung

(1) Personenbezogene Daten dürfen in Landtagsdrucksachen nicht veröffentlicht und in öffentlichen Sitzungen eines Ausschusses oder eines anderen Gremiums nicht behandelt werden.

(2) Ausnahmen vom Grundsatz des Absatzes 1 sind nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen. In einem solchen Fall ist jedoch möglichst auf eine Namensnennung zu verzichten und sind personenbezogene Daten in anonymisierter oder pseudonymisierter Form oder, soweit dies nicht ausreicht, unter Beschränkung auf Funktions-, Dienst- oder Berufsbezeichnungen zu veröffentlichen. Die weitergehenden Rechte parlamentarischer Untersuchungsausschüsse bleiben unberührt.

(3) Personen des öffentlichen Lebens, insbesondere politische Mandats- und Funktionsträger können ohne eine Abwägung im Sinne des Absatzes 2 mit voller Namensangabe aufgeführt werden, soweit ausschließlich ihr öffentliches Wirken betroffen ist.

(4) In den Berichten und Übersichten des Petitionsausschusses gemäß § 12 des Petitionsgesetzes dürfen die Namen der Petenten nicht veröffentlicht werden. Die übrigen Angaben dürfen keinen Rückschluss auf die Person des Petenten zulassen. Unberührt davon bleibt die Befugnis, in die Übersichten gemäß § 12 Absatz 2 des Petitionsgesetzes die Petitionsnummer, den Wohnort des Petenten sowie einen den Inhalt der Petition umschreibenden Betreff aufzunehmen. Bei der Behandlung von Petitionen in anderen Ausschüssen dürfen personenbezogene Daten von Petenten nicht in die Parlamentspapiere aufgenommen werden.

§ 6
Elektronisches Landtagsinformationssystem

(1) Der Landtag betreibt ein elektronisches Landtagsinformationssystem, in dem personenbezogene Daten nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 und 10 verarbeitet werden können.

(2) Personenbezogene Daten, deren Missbrauch für den Betroffenen mit Gefahren für Leib oder Leben verbunden ist, dürfen in dem Informationssystem gemäß Absatz 1 nicht verarbeitet werden. Dies betrifft insbesondere die Verarbeitung entsprechender Daten der Parlamentarischen Kontrollkommission sowie der G 10-Kommission.

§ 7
Auskunft

(1) Den Betroffenen ist auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die Daten zu erteilen, die zu ihrer Person in automatisierten Verfahren der Landtagsverwaltung gespeichert sind.

(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

  1. 1.

    die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben gefährden würde oder

  2. 2.

    der Auskunft Rechtsvorschriften oder überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.

(3) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Ablehnung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Falle sind die Betroffenen darauf hinzuweisen, dass sie sich an das Präsidium des Landtages wenden können.

(4) Bei der Behandlung von Petitionen erhält der Petent mit der Eingangsbestätigung eine Mitteilung darüber, dass Daten zu seiner Person und der Gegenstand seiner Petition gespeichert sind. Weitere Auskünfte werden nicht erteilt. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Petitionsgesetzes.

§ 8
Richtigstellung und Berichtigung

(1) Sind in einer Landtagsdrucksache unrichtige personenbezogene Daten veröffentlicht worden, so soll die Richtigstellung auf Antrag des Betroffenen in einer Landtagsdrucksache veröffentlicht werden. Bei der Recherche im Informationssystem gemäß § 6 Absatz 1 müssen beide Drucksachen zusammen aufgefunden werden können. Bei der Richtigstellung sind die datenschutzrechtlichen Interessen Dritter zu berücksichtigen. Der Antrag auf Richtigstellung bedarf der Schriftform.

(2) Sind personenbezogene Daten aus Sitzungen und Unterlagen des Landtages und seiner Gremien unrichtig aufgenommen worden, sind sie zu berichtigen. Die Berichtigung von Sitzungsprotokollen des Landtages und seiner Gremien regelt die Geschäftsordnung.

(3) Im Übrigen gelten für die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten die Regelungen des § 19 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes entsprechend.

§ 9
Verschwiegenheitspflicht

(1) Abgeordnete haben über personenbezogene Daten, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Landtages bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Parlament. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die nicht dem Landtag angehörenden Mitglieder der Enquete-Kommissionen.

(2) Mitarbeitern von Abgeordneten dürfen personenbezogene Daten aus Unterlagen des Landtages und seiner Gremien nur dann zugänglich gemacht werden, wenn sie arbeitsvertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet worden sind. Der Zugang zu Daten aus vertraulichen Ausschusssitzungen und vertraulichen Unterlagen des Landtages kann durch den Präsidenten genehmigt werden, wenn dies zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Die Mitarbeiter der Fraktionen sind an das Datengeheimnis im Sinne des § 6 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes gebunden.

§ 10
Durchführung des Datenschutzes

Der Landtag, seine Mitglieder, die Fraktionen sowie die Landtagsverwaltung haben die Ausführung dieser Datenschutzordnung sowie anderer Rechtsvorschriften in eigener Verantwortung sicherzustellen. Zur Ausführung der Vorschriften dieser Datenschutzordnung treffen sie geeignete technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 10 Absatz 2 und 3 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes. Die Maßnahmen haben für den angestrebten Schutzzweck angemessen zu sein und richten sich nach den im Einzelfall zu betrachtenden Risiken und dem jeweiligen Stand der Technik.

§ 11
Datenschutzkontrolle

(1) Das Präsidium nimmt Beschwerden und Beanstandungen Betroffener entgegen und geht Vorgängen nach, die Anlass zu einer Überprüfung geben können. Es kann dem Landtag, seinen Mitgliedern, seinen Gremien und den Fraktionen Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben geben. Die Beratungen des Präsidiums in Datenschutzangelegenheiten sind vertraulich, soweit sie die Behandlung konkreter personenbezogener Daten betreffen. Die Mitglieder des Präsidiums sind verpflichtet, über die ihnen in diesem Zusammenhang bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Die Datenverarbeitung durch die Parlamentarische Kontrollkommission und die G 10-Kommission unterliegt nicht der Überprüfung.

(2) Die Überwachung der Einhaltung des Datenschutzes in den Fraktionen wird den Mitgliedern des Präsidiums übertragen, die der jeweiligen Fraktion angehören.

§ 12
Verarbeitung von Abgeordnetendaten durch die Landtagsverwaltung

Im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach der Geschäftsordnung des Landtages sowie zur Erstellung des amtlichen Handbuches des Landtages Brandenburg verarbeitet die Landtagsverwaltung Daten der Abgeordneten und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die im amtlichen Handbuch des Landtages Brandenburg veröffentlichten Daten werden in einem automatisierten Verfahren für einen Abruf durch Dritte vorgehalten.