Anlage 2 GO LT 2010 - Richtlinie für die Fragestunde (1)
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT 2010,BB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)
- 1.
Jeder Abgeordnete ist berechtigt, kurze mündliche Anfragen an die Landesregierung zu richten. Die Anfragen sind spätestens eine Woche vor der Fragestunde dem Präsidenten schriftlich oder in elektronischer Form einzubringen. Das Nähere regelt Anlage 9 dieser Geschäftsordnung.
- 2.
Die Dauer der Fragestunde soll 60 Minuten nicht übersteigen. Der Präsident kann im Einvernehmen mit dem Vizepräsidenten ausnahmsweise Fragen von offensichtlich dringendem öffentlichen Interesse (Dringliche Anfragen) für die Fragestunde zulassen, wenn sie spätestens am zweiten Werktag vor der Sitzung bis 10 Uhr eingereicht werden. Dringliche Anfragen werden zu Beginn der Fragestunde aufgerufen. Liegen zum selben Fragenkreis bereits Fragen vor, werden sie ebenfalls vorgezogen und haben Vorrang vor der dringlichen Anfrage.
- 3.
Zulässig sind aktuelle Einzelfragen aus dem Bereich der Landespolitik und der Verwaltung, soweit die Landesregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist.
- 4.
Anfragen müssen kurz gefasst sein und dürfen nur eine konkrete Frage enthalten. Diese darf nicht in mehrere Unterfragen unterteilt werden. Es kann jedoch als Einleitung der Ausgangspunkt der Frage kurz dargestellt werden.
- 5.
Anfragen, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, weist der Präsident zurück.
- 6.
Der Präsident bestimmt die Reihenfolge des Aufrufes der Anfragen. Dabei hat er zu berücksichtigen, dass je Fraktion mindestens ein Abgeordneter die Möglichkeit hat, eine Frage zu stellen. Anfragen, die in der jeweiligen Fragestunde nicht beantwortet werden, sind von der Landesregierung binnen eines Tages schriftlich zu beantworten.
- 7.
Der Fragesteller kann bis zu drei Zusatzfragen, jeder andere Abgeordnete bis zu zwei Zusatzfragen stellen. Diese müssen mit der Hauptfrage in unmittelbarem Zusammenhang stehen und dürfen jeweils nur eine einzelne, nicht unterteilte Frage enthalten. § 29 Absatz 3 der Geschäftsordnung gilt entsprechend.
- 8.
Der Präsident kann weitere Zusatzfragen ablehnen, wenn durch sie die ordnungsgemäße Abwicklung der Fragestunde gefährdet wird.
- 9.
Zusatzfragen zu schriftlichen Antworten sind unzulässig.
- 10.
Der Präsident ruft die Nummer der Anfrage, ihr Stichwort und den Namen des anfragenden Abgeordneten auf. Der Abgeordnete trägt die Anfrage vor. Anfragen dürfen nur aufgerufen werden, wenn der anfragende Abgeordnete anwesend ist oder dem Präsidenten mitgeteilt hat, welches Mitglied des Hauses ihn vertritt. Ist der Anfragende nicht anwesend und ist auch kein Vertreter benannt, wird die Anfrage von der Landesregierung binnen eines Tages schriftlich beantwortet. Die Redezeit für die Beantwortung einer Frage ist auf fünf Minuten zu begrenzen.