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  • ab 12.05.2010 (aktuelle Fassung)

Anlage 6 GO LT 2010 - Immunitätsrichtlinie des Landtages Brandenburg zu Artikel 58 der Verfassung des Landes Brandenburg (1)

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung
GO LT 2010,BB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-1

siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)

§ 1
Antragstellung

Anträge auf Aussetzung von Strafverfolgungsmaßnahmen gegen einen Abgeordneten, auf Aussetzung einer Haft oder einer sonstigen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten nach Artikel 58 der Verfassung des Landes Brandenburg können von dem Präsidenten des Landtages, jedem Abgeordneten oder einer Fraktion gestellt werden.

§ 2
Verfahren im Hauptausschuss

(1) Anträge nach § 1 leitet der Präsident unverzüglich dem Hauptausschuss zu.

(2) Der Hauptausschuss entscheidet, ob und welche Informationen für die Behandlung des Antrages benötigt werden. Das Verlangen auf Auskunftserteilung richtet der Ausschussvorsitzende an das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung.

(3) Der Hauptausschuss gibt dem Antragsteller und dem betroffenen Abgeordneten Gelegenheit zur Äußerung.

(4) Der Hauptausschuss hat dem Landtag eine Beschlussempfehlung zu unterbreiten. Dies soll innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages erfolgen.

§ 3
Entscheidung des Landtages

(1) Der Landtag entscheidet über die Beschlussempfehlung des Hauptausschusses auf seiner nächsten Sitzung.

(2) Beschlüsse des Landtages über die Aussetzung von Maßnahmen im Sinne von § 1 übermittelt der Präsident unverzüglich dem für Justiz zuständigen Mitglied der Landesregierung.