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  • ab 16.07.2004 (aktuelle Fassung)

§ 8 SFTG - Ausnahme von Verboten

Bibliographie

Titel
Gesetz über Sonn- und Feiertage (SFTG)
Amtliche Abkürzung
SFTG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1136-2

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses Ausnahmen von den Verboten und Beschränkungen der §§ 3, 5 und 6 zulassen.