§ 3 SFTG - Grundbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Sonn- und Feiertage (SFTG)
- Amtliche Abkürzung
- SFTG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1136-2
(1) Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.
(2) Öffentlich bemerkbare Handlungen, die dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind verboten.