§ 4 SFTG - Ausnahmen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Sonn- und Feiertage (SFTG)
- Amtliche Abkürzung
- SFTG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1136-2
(1) Das Verbot des § 3 Abs. 2 findet keine Anwendung auf
- 1.
unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind
- a)
zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum sowie zur Verhütung von Gefahren für Gesundheit oder Eigentum,
- b)
in der Landwirtschaft,
- 2.
die Tätigkeit von Polizei, Feuerwehren, Rettungsdiensten, Trägern des Katastrophenschutzdienstes einschließlich der erforderlichen Übungen und Ausbildungsveranstaltungen,
- 3.
eine nicht gewerbsmäßige Betätigung in Haus und Garten,
- 4.
Videotheken, automatische Waschanlagen und Selbstwaschanlagen für Kraftfahrzeuge, Münz- und Selbstbedienungswaschsalons sowie Einrichtungen, die unmittelbar der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen wie insbesondere Saunen, Fitness- und Bräunungsstudios.
(2) Das Verbot des § 3 Abs. 2 findet ferner keine Anwendung auf Handlungen, die nach Bundes- oder Landesrecht zugelassen sind. Die zuständige Behörde kann die Durchführung einer marktähnlichen Veranstaltung erlauben, wenn keine gewerblichen Anbieter teilnehmen.