§ 9 SFTG - Ordnungswidrigkeiten, Zuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Sonn- und Feiertage (SFTG)
- Amtliche Abkürzung
- SFTG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1136-2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 3 Abs. 2 Handlungen vornimmt,
- 2.
- 3.einer Verordnung nach § 2 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Behörde nach diesem Gesetz und zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren und Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden.