§ 93 HSOG - Bereitschaftspolizei, Wasserschutzpolizei

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Amtliche Abkürzung
HSOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
310-63

(1) Der Bereitschaftspolizei obliegt die fachliche und die technische Ausbildung der Nachwuchsbeamtinnen und Nachwuchsbeamten der Schutzpolizei, soweit diese nicht anderen Polizeidienststellen übertragen wird, sowie die Unterstützung der Polizeidienststellen. Das Ministerium des Innern kann ihr weitere Aufgaben übertragen. Die Direktion der Hessischen Bereitschaftspolizei untersteht dem Ministerium des Innern unmittelbar. Ihr sind Bereitschaftspolizeiabteilungen unterstellt.

(2) Der Wasserschutzpolizei obliegt die Erfüllung polizeilicher Aufgaben auf Wasserflächen, die in erheblichem Umfang mit Fahrzeugen befahren werden oder auf denen Güterumschlag betrieben wird, einschließlich Wasserbauwerken, Werften, Kai- und Umschlaganlagen. Das Ministerium des Innern kann ihr weitere Aufgaben übertragen. Das Hessische Wasserschutzpolizeiamt untersteht dem Ministerium des Innern unmittelbar.