§ 93 HSOG - Hessisches Bereitschaftspolizeipräsidium
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
- Amtliche Abkürzung
- HSOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 310-63
(1) Dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium obliegt als Bereitschaftspolizei die Unterstützung der Polizeidienststellen, insbesondere bei geschlossenen Einsätzen. Es ist ferner für die fachliche und technische Ausbildung der Nachwuchsbeamtinnen und Nachwuchsbeamten der Polizei zuständig, soweit diese nicht anderen Stellen übertragen wird. Ihm sind Bereitschaftspolizeiabteilungen unterstellt.
(2) Dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium obliegt als Wasserschutzpolizei die Erfüllung polizeilicher Aufgaben auf Wasserflächen, die in erheblichem Umfang mit Wasserfahrzeugen befahren werden oder auf denen Güterumschlag betrieben wird, einschließlich Wasserbauwerken, Werften, Kai- und Umschlaganlagen.