§ 93 HSOG - Bereitschaftspolizei, Wasserschutzpolizei

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Amtliche Abkürzung
HSOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
310-63

(1) Der Bereitschaftspolizei obliegt die fachliche und die technische Ausbildung der Nachwuchsbeamtinnen und Nachwuchsbeamten der Schutzpolizei, soweit diese nicht anderen Stellen übertragen wird, sowie die Unterstützung der Polizeidienststellen. Das Ministerium des Innern kann ihr weitere Aufgaben übertragen. Die Direktion der Hessischen Bereitschaftspolizei untersteht dem Ministerium des Innern unmittelbar. Ihr sind Bereitschaftspolizeiabteilungen unterstellt.

(2) Dem Hessischen Polizeiverkehrsamt obliegt als Wasserschutzpolizei die Erfüllung polizeilicher Aufgaben auf Wasserflächen, die in erheblichem Umfang mit Wasserfahrzeugen befahren werden oder auf denen Güterumschlag betrieben wird, einschließlich Wasserbauwerken, Werften, Kai- und Umschlaganlagen. Es ist ferner für die Überwachung des Straßenverkehrs auf den Bundesautobahnen zuständig und die zentrale Betriebsstelle für die Telekommunikation der Polizeidienststellen. Das für die Polizei zuständige Ministerium kann ihm weitere Aufgaben übertragen. Das Hessische Polizeiverkehrsamt untersteht dem für die Polizei zuständigen Ministerium unmittelbar.