§ 8 HG 2023 - Personalkostenbudgets, Stellen- und Personalwirtschaft
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023 - HG 2023)
- Amtliche Abkürzung
- HG 2023
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 633.33
(1) In den Einzelplänen 02, 03, 04, 05, 07, 08, 09, 11, 14, 15 und 17 werden die Personalausgaben budgetiert. Das Kapitel 11 11 ist hiervon ausgenommen. Das Personalkostenbudget umfasst die veranschlagten Ausgaben der Obergruppe 42 außerhalb von Titelgruppen und die Ausgaben im Titel 916 13, soweit sie zur Erreichung der Vollzeitäquivalentziele zum 31. Dezember 2023 erforderlich sind.
(2) Werden
- 1.
ein im Haushaltsplan durch Haushaltsvermerk verbindlich festgelegtes Vollzeitäquivalentziel zum 31. Dezember und
- 2.
das jeweilige Personalkostenbudget nach Absatz 1
überschritten, so kann das Ministerium der Finanzen eine für das Folgejahr ausgewiesene globale Minderausgabe für Personalausgaben um die Höhe der Überschreitung dem betroffenen Einzelplan oder Kapitel zuweisen.
(3) Die diesem Gesetz als Zweite Anlage beigefügten "Allgemeine Bestimmungen 2023" ergänzen die gesetzlichen Vorschriften über die Veranschlagung und Bewirtschaftung von Stellen sowie von Vollzeitäquivalentzielen.
(4) Stellen, die bis zur Verkündung dieses Gesetzes mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen abweichend von den Stellenübersichten des Haushaltsjahres 2022 in Titeln zugelassen werden, die für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Arbeitnehmer sowie Beamte im Vorbereitungsdienst in Betracht kommen, und die im vom Landtag von Sachsen-Anhalt beschlossenen Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 noch nicht enthalten sind, dürfen durch das Ministerium der Finanzen in den jeweiligen Stellenübersichten für das Haushaltsjahr 2023 dargestellt werden.