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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 15 HG 2023 - Sonderregelungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023 - HG 2023)
Amtliche Abkürzung
HG 2023
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
633.33

(1) Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt wird die Zuweisung zur Finanzierung von Rabatten auf Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs aus dem Einzelplan 14 finanziert.

(2) Abweichend von § 8b Abs. 3 Satz 1 und 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt gewährt das Land den Aufgabenträgern im Haushaltsjahr 2023 Zuwendungen in Höhe von 16 537 900 Euro für Investitionen in den Straßenpersonennahverkehr, insbesondere für die Komplementärfinanzierung des Bundesprogramms nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz.

(3) Die Universitätsklinika erhalten jeweils Zuweisungen für Investitionen nach § 23 Abs. 2 des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Höhe von 11 000 000 Euro. Darüber hinaus erhält das Universitätsklinikum Halle 1 600 000 Euro und das Universitätsklinikum Magdeburg 990 000 Euro für Investitionen zur Umsetzung des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982, 2001), in der jeweils geltenden Fassung. Die Mittel Verwendung wird im Jahresabschluss des jeweiligen Universitätsklinikums nachgewiesen. Die Bildung von Rücklagen kann in Höhe von bis zu 20 v. H. der zugewiesenen Investitionsmittel erfolgen. Für eine Rücklagenbildung ist ein Beschluss des Aufsichtsrates des jeweiligen Universitätsklinikums erforderlich.

(4) Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 3 des Corona-Sondervermögensgesetzes wird der diesem Gesetz als Einzelplan 53 beigefügte Wirtschaftsplan für das Sondervermögen "Corona" für das Haushaltsjahr 2023 in Einnahmen und Ausgaben in Höhe von 394 159 100 Euro mit diesem Gesetz festgestellt.

(5) Verträge über die Datenspeicherung und Datenverarbeitung in Polizeifachverfahren dürfen nur mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abgeschlossen werden.

(6) Im Haushaltsjahr 2023 erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte zweckgebunden für Investitionen an Kreisstraßen einschließlich der Nebenanlagen bei geteilter Straßenbaulast eine Zuweisung in Höhe von 30 000 000 Euro. Die Mittel werden entsprechend dem Anteil eines Landkreises und einer kreisfreien Stadt an der Summe der von der zuständigen obersten Landesbehörde anerkannten Längen der Kreisstraßen am 1. Januar 2021 wie folgt verteilt:

Dessau-Roßlau, Stadt222 154 Euro
Halle (Saale), Stadt89 727 Euro
Magdeburg, Landeshauptstadt245 446 Euro
Altmarkkreis Salzwedel3 525 777 Euro
Landkreis Anhalt-Bitterfeld2 884 162 Euro
Landkreis Börde4 102 776 Euro
Burgenlandkreis2 560 036 Euro
Landkreis Harz2 676 824 Euro
Landkreis Jerichower Land1 665 279 Euro
Landkreis Mansfeld-Südharz1 572 420 Euro
Saalekreis2 411 631 Euro
Salzlandkreis2 566 756 Euro
Landkreis Stendal3 266 032 Euro
Landkreis Wittenberg2 210 972 Euro.

Die Mittel werden durch das Ministerium der Finanzen zum 10. August 2023 als Einmalzahlung ausgezahlt.

(7) Abweichend von § 23 des Landesentwicklungsgesetzes Sachsen-Anhalt gewährt das Land den Regionalen Planungsgemeinschaften im Haushaltsjahr 2023 folgende Finanzierungsbeträge:

1.Regionale Planungsgemeinschaft Altmark168 000 Euro,
2.Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg152 000 Euro,
3.Regionale Planungsgemeinschaft Halle154 000 Euro,
4.Regionale Planungsgemeinschaft Harz142 000 Euro,
5.Regionale Planungsgemeinschaft Magdeburg184 000 Euro.