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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 13 HG 2023 - Ausnahmen für Veräußerungen von Vermögensgegenständen zum vollen Wert

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023 - HG 2023)
Amtliche Abkürzung
HG 2023
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
633.33

(1) Es wird zugelassen, dass

  1. 1.

    zur Förderung des Geschosswohnungsbaus der Kaufpreis einer solchen Wohnung auf der Basis der Sozialmiete festgesetzt werden kann und

  2. 2.

    Grundstücke, die in Sanierungs- und Entwicklungsgebieten liegen, auch wenn sie nicht förmlich ausgewiesen sind, zum sanierungs- und entwicklungsunbeeinflussten Wert veräußert werden dürfen.

(2) Es wird zugelassen, dass Liegenschaften an Zuwendungsempfänger, die von Bund und Ländern gemeinsam nach Artikel 91b des Grundgesetzes gefördert werden, unentgeltlich überlassen werden. Die Überlassung bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Vor der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen ist die Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt einzuholen.