§ 66 HSG LSA - Grundsätze der Organisation
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) Zentrale Organe der Hochschule sind das Rektorat und der Senat.
(2) Die Hochschule gliedert sich in Fachbereiche oder vergleichbare Organisationseinheiten, die möglichst fächerübergreifend die Aufgaben der Hochschule gemäß § 3 erfüllen. Die Mindestausstattung eines Fachbereiches oder vergleichbarer Organisationseinheiten soll in der Regel 15 Stellen für Professoren und Professorinnen an Kunsthochschulen, 20 Stellen für Professoren und Professorinnen an Fachhochschulen und 30 Stellen für Professoren und Professorinnen an Universitäten nicht unterschreiten.
(3) Organe der Fachbereiche sind der Dekan oder die Dekanin oder das Dekanat sowie der Fachbereichsrat.
(4) Die Hochschulen können von § 66 bis § 71 und von § 74 bis § 78 abweichende Organisationsformen wählen. Diese dürfen nicht die durch dieses Gesetz vorgegebenen Aufgabenzuordnungen der Gremien verändern. Die Regelungen in den §§ 58 bis 64 bleiben unberührt. Die Änderungen müssen in der Grundordnung festgelegt werden. Andere Organisationsformen müssen die Organisationsebenen nach den Absätzen 1 und 2 beinhalten.