§ 71 HSG LSA - Kanzler und Kanzlerin
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) 1Der Kanzler oder die Kanzlerin führt die Geschäfte der Verwaltung der Hochschule. 2Er oder sie ist Beauftragter oder Beauftragte für den Haushalt gemäß § 9 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt. 3Zu seinem oder ihrem Geschäftsbereich gehört die Wirtschafts- und Personal Verwaltung. 4Der Kanzler oder die Kanzlerin ist Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte des wissenschaftsunterstützenden Personals der Hochschule. 5Durch die Grundordnung kann der Geschäftsbereich des Kanzlers oder der Kanzlerin näher bestimmt werden. 6Sofern die Grundordnung die Position des Kanzlers oder der Kanzlerin nicht vorsieht, sind diese Aufgaben, insbesondere des oder der Beauftragten für den Haushalt, ausdrücklich zuzuweisen. 7Für den Kanzler oder die Kanzlerin kann nach Maßgabe der Grundordnung eine Vertretung bestimmt werden.
(2) 1Der Kanzler oder die Kanzlerin wird vom Senat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit der Mehrheit der Stimmen der Senatsmitglieder aus der Mitgliedergruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen nach § 60 Satz 1 Nr. 1 auf Grund einer vorausgegangenen Ausschreibung gewählt. 2Zur Vorbereitung der Wahl richtet der Senat eine Findungskommission ein. 3Die Hochschule regelt den Vorsitz, die Zusammensetzung und die Aufgaben der Findungskommission sowie das Verfahren in einer Ordnung. 4Die Amtszeit des Kanzlers oder der Kanzlerin beträgt acht Jahre. 5Wiederwahlen sind möglich. 6Die Bestellung wird von dem Minister oder der Ministerin vorgenommen, der oder die für die Hochschulen zuständig ist.
(3) Gewählt werden kann, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung oder eine entsprechende Qualifikation besitzt und aufgrund einer in der Regel mindestens fünfjährigen beruflichen Tätigkeit in verantwortlicher Stellung mit Personalverantwortung, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung, der Hochschulleitung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass er oder sie den Aufgaben des Amtes gewachsen ist.
(4) 1Der Kanzler oder die Kanzlerin wird für die Dauer seiner oder ihrer Amtszeit in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. 2Ein Bediensteter oder eine Bedienstete des Landes gilt im Fall der Ernennung zum Kanzler oder zur Kanzlerin für die Dauer der Wahlzeit unter Fortfall der Besoldung als beurlaubt; im Fall eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses mit dem Land ist ihm oder ihr Sonderurlaub ohne Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. 3§ 8 Abs. 9 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung. 4Der Kanzler oder die Kanzlerin ist mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen, sofern er oder sie nicht im Anschluss an seine oder ihre Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird. 5Der Kanzler oder die Kanzlerin tritt unbeschadet des Satzes 4 mit Ablauf seiner oder ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand, wenn er oder sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu einem anderen Dienstherrn zum Beamten oder zur Beamtin auf Zeit ernannt worden war. 6Im Übrigen ist er oder sie mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. 7Die §§ 57 und 78 Abs. 2 bis 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt sind nicht anwendbar.
(5) 1Der Kanzler oder die Kanzlerin kann aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats abgewählt werden. 2Die Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Senatsmitglieder aus der Mitgliedergruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen nach § 60 Satz 1 Nr. 1. 3Die Bestellung ist durch den Minister oder die Ministerin, der oder die für Hochschulen zuständig ist, zu widerrufen. 4Mit der Abwahl endet zugleich die Amtszeit. 5Dem abgewählten Kanzler oder der abgewählten Kanzlerin wird ein Übergangsgeld gemäß § 57 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt gewährt. 6§ 78 Abs. 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt findet keine Anwendung.
(6) Für die Zeit nach Ablauf seiner oder ihrer Amtszeit kann vereinbart werden, dass der Kanzler oder die Kanzlerin mindestens mit der Rechtsstellung, die er oder sie zum Zeitpunkt der Ernennung oder der Einstellung als Kanzler oder Kanzlerin hatte, in den Landesdienst zu übernehmen ist.