§ 66 HSG LSA - Grundsätze der Organisation
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) Zentrale Organe der Hochschule sind das Rektorat und der Senat.
(2) 1Die Hochschule gliedert sich in Fachbereiche oder vergleichbare Organisationseinheiten, die möglichst fächerübergreifend die Aufgaben der Hochschule gemäß § 3 erfüllen. 2Die Mindestausstattung eines Fachbereiches oder vergleichbarer Organisationseinheiten soll in der Regel 15 Stellen für Professoren und Professorinnen an Kunsthochschulen, 20 Stellen für Professoren und Professorinnen an Fachhochschulen und 30 Stellen für Professoren und Professorinnen an Universitäten nicht unterschreiten. 3Abweichungen von der Mindestausstattung nach Satz 2 bedürfen der Zustimmung des Ministeriums oder sind in den jeweiligen Zielvereinbarungen festzulegen. 4Abweichend von Satz 2 wird für die Medizinischen Fakultäten nach § 1 Abs. 1 des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt die Mindestausstattung in Zielvereinbarungen gemäß § 1 Abs. 5 des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt festgelegt.
(3) Organe der Fachbereiche sind der Dekan oder die Dekanin oder das Dekanat sowie der Fachbereichsrat.
(4) 1Die Hochschulen können von § 66 bis § 71 und von § 74 bis § 78 abweichende Organisationsformen wählen. 2Diese dürfen nicht die durch dieses Gesetz vorgegebenen Aufgabenzuordnungen der Gremien verändern. 3Die Regelungen in den §§ 58 bis 64 bleiben unberührt. 4Die Änderungen müssen in der Grundordnung festgelegt werden. 5Andere Organisationsformen müssen die Organisationsebenen nach den Absätzen 1 und 2 beinhalten.