§ 21 GO LT - Enquêtekommission
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1100-2
(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Saarlandes fallen, kann der Landtag eine Enquêtekommission einsetzen, der neben Mitgliedern des Landtages auch andere Personen, die nicht Mitglieder des Landtages sind, angehören können.
(2) Die Mitgliederzahl der Enquêtekommission wird vom Landtag festgelegt. Die Zahl der Mitglieder des Landtages muss die Zahl der übrigen Kommissionsmitglieder übersteigen.
(3) Die Enquêtekommission hat einen schriftlichen Bericht so rechtzeitig vorzulegen, dass bis zum Ende der Wahlperiode eine Aussprache darüber im Landtag stattfinden kann. Sofern ein abschließender Bericht nicht erstattet werden kann, ist ein Zwischenbericht vorzulegen, auf dessen Grundlage der Landtag entscheidet, ob die Kommission ihre Arbeit fortsetzt oder einstellt.
(4) Die Vorschriften über die Ausschüsse finden sinngemäß Anwendung.