§ 18 GO LT - Berichterstattung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1100-2
(1) Ausschussberichte an den Landtag sind in der Regel mündlich zu erstatten. Dazu bestimmt der Ausschuss für jeden Beratungsgegenstand zu Beginn der Beratung eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter.
(2) Die Berichte müssen die Ansichten und den Antrag des federführenden Ausschusses sowie die Stellungnahmen der Minderheit und der beteiligten Ausschüsse enthalten. Sofern Informationssitzungen stattgefunden haben, sollen sie die wesentlichen Ansichten der angehörten Interessen- und Fachverbände wiedergeben.
(3) Beteiligte Ausschüsse können keine Anträge an den Landtag stellen.
(4) Der Landtag kann neben mündlicher Berichterstattung einen schriftlichen Bericht eines Ausschusses verlangen und hierzu den Gegenstand zurückverweisen.