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§ 5 HFKVO - Ausschlussgründe

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes und zur Regelung des Verfahrens (Härtefallkommissionsverordnung - HFKVO -)
Amtliche Abkürzung
HFKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
26

(1) Das Verfahren nach dieser Verordnung ist ausgeschlossen für Ausländerinnen und Ausländer,

  • die sich nicht im Bundesgebiet aufhalten,
  • für die keine nordrhein-westfälische Ausländerbehörde zuständig ist,
  • die nicht ausreisepflichtig sind,
  • die keinen ordnungsgemäßen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben,
  • gegen die eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen worden ist,
  • denen ein Aufenthaltstitel nach § 5 Abs. 4 AufenthG versagt wurde

    oder
  • die nach den §§ 53 bis 55 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses oder nach § 53 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der am 1. Februar 2009 geltenden Fassung oder nach § 47 Absatz 1 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), das durch Artikel 15 des Gesetzes vom 30. Juli 20 04 (BGBl. I S. 1950) aufgehoben worden ist, ausgewiesen wurden.

(2) Das Verfahren nach dieser Verordnung soll ausgeschlossen sein für Ausländerinnen und Ausländer,

  • die sich entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG im Bundesgebiet aufhalten, es sei denn, eine Ausreise ist aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich,
  • für die noch eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Bescheinigung über das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht in einem anderen aufenthaltsrechtlichen Verfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde oder im asylrechtlichen Verfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erreicht werden kann,
  • die zur Fahndung ausgeschrieben sind oder keine ladungsfähige Adresse haben,
  • die Straftaten von erheblichem Gewicht i.S.d. § 23a AufenthG begangen haben,
  • die nach den §§ 53 bis 55 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses oder nach § 54 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der am 1. Februar 2009 geltenden Fassung oder nach den §§ 46 oder 47 Absatz 2 des Ausländergesetzes ausgewiesen wurden
  • für die der Termin einer Rückführung bereits feststeht.