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§ 1 HFKVO - Einrichtung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes und zur Regelung des Verfahrens (Härtefallkommissionsverordnung - HFKVO -)
Amtliche Abkürzung
HFKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
26

(1) Beim für Ausländerangelegenheiten zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wird eine Härtefallkommission im Sinne des § 23a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, eingerichtet.

(2) Die Befugnis zur Aufenthaltsgewährung aufgrund des § 23a des Aufenthaltsgesetzes steht ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründet keine eigenen Rechte des Ausländers.