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§ 8 HFKVO - Entscheidungsgrundsätze; Verfahrensvorschriften

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes und zur Regelung des Verfahrens (Härtefallkommissionsverordnung - HFKVO -)
Amtliche Abkürzung
HFKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
26

(1) Die Härtefallkommission gibt sich notwendige Entscheidungsgrundsätze im Einvernehmen mit dem für Ausländerangelegenheiten zuständige (1) Ministerium.

(2) Wird ein Vorprüfungsausschuss gebildet, regelt das für Ausländerangelegenheiten zuständige Ministerium im Benehmen mit der Härtefallkommission das Vorprüfungsverfahren auf der Grundlage der Entscheidungsgrundsätze.

(3) Sonstige Verwaltungsvorschriften zum Verfahren erlässt das für Ausländerangelegenheiten zuständige Ministerium nach Anhörung der Härtefallkommission.

müsste lauten: zuständigen