§ 5 HFKVO - Ausschlussgründe
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes und zur Regelung des Verfahrens (Härtefallkommissionsverordnung - HFKVO -)
- Amtliche Abkürzung
- HFKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2182
(1) Das Verfahren nach dieser Verordnung ist ausgeschlossen für Ausländerinnen und Ausländer,
- die sich nicht im Bundesgebiet aufhalten,
- für die keine nordrhein-westfälische Ausländerbehörde zuständig ist,
- die nicht ausreisepflichtig sind,
- die keinen ordnungsgemäßen Wohnsitz in NordrheinWestfalen haben,
- gegen die eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen worden ist,
- denen ein Aufenthaltstitel nach § 5 Abs. 4 AufenthG versagt wurde
oder - die nach den § 53 AufenthG oder der entsprechendenVorschrift des Ausländergesetzes ausgewiesen sind.
(2) Das Verfahren nach dieser Verordnung soll ausgeschlossen sein für Ausländerinnen und Ausländer,
- die sich entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG im Bundesgebiet aufhalten, es sei denn, eine Ausreise ist aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich,
- für die noch eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Bescheinigung über das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht in einem anderen aufenthaltsrechtlichen Verfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde oder im asylrechtlichen Verfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erreicht werden kann,
- die zur Fahndung ausgeschrieben sind oder keine ladungsfähige Adresse haben,
- die Straftaten von erheblichem Gewicht i.S.d. § 23a AufenthG begangen haben,
- die nach den § 54 AufenthG oder der entsprechenden Vorschrift des Ausländergesetzes ausgewiesen sind
oder - für die der Termin einer Rückführung bereits feststeht.