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§ 51 VGHGAnfechtung der Entscheidung über das Volksbegehren

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
VGHG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Die Entscheidung der Landesregierung über das Zustandekommen des Volksbegehrens kann von jedem Eintragungsberechtigten, wenn ihm mindestens einhundert Eintragungsberechtigte beitreten, und in amtlicher Eigenschaft von dem Landeswahlleiter angefochten werden.

(2) Die Anfechtung ist binnen eines Monats nach Veröffentlichung des Ergebnisses im Amtsblatt des Saarlandes beim Verfassungsgerichtshof einzulegen.