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§ 51 VerfGHG - Anfechtung der Entscheidung über das Volksbegehren

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Amtliche Abkürzung
VerfGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1103-1

(1) Die Entscheidung der Landesregierung über das Zustandekommen des Volksbegehrens kann von jedem/jeder Eintragungsberechtigten, wenn ihm/ihr mindestens einhundert Eintragungsberechtigte beitreten, und in amtlicher Eigenschaft von dem Landeswahlleiter/der Landeswahlleiterin angefochten werden.

(2) Die Anfechtung ist binnen eines Monats nach Veröffentlichung des Ergebnisses im Amtsblatt des Saarlandes beim Verfassungsgerichtshof einzulegen.