§ 5 ÖPNVG LSA - Beirat
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen- Anhalt (ÖPNVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- ÖPNVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 9240.5
Der Aufgabenträger soll sich bei der Wahrnehmung der Aufgabe zur Wahrung der Fahrgastinteressen von einem ehrenamtlichen Beirat unterstützen lassen. Ihm kann insbesondere angehören je ein Vertreter der örtlich zuständigen
- 1.Fachverbände der Verkehrtreibenden,
- 2.Fahrgastverbände,
- 3.Interessenvertretung von Behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung,
- 4.Kreiselternräte,
- 5.Industrie- und Handelskammer,
- 6.Handwerkskammer,
- 7.betroffenen Fachgewerkschaften und
- 8.Vereine, die nach § 56 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt anerkannt und im Verkehrswesen tätig sind.