§ 5 ÖPNVG LSA - Beirat für den öffentlichen Straßenpersonennahverkehr
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen- Anhalt (ÖPNVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- ÖPNVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 9240.5
Der Aufgabenträger soll sich bei der Wahrnehmung der Aufgabe zur Wahrung der Fahrgastinteressen von einem ehrenamtlichen Beirat für den öffentlichen Straßenpersonennahverkehr (ÖSPV-Beirat) unterstützen lassen. Ihm soll insbesondere angehören je ein Vertreter der örtlich zuständigen
- 1.
Fachverbände der Verkehrtreibenden,
- 2.
Fahrgastverbände,
- 3.
Interessenvertretung von Behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung,
- 4.
Kreiselternräte,
- 5.
Industrie- und Handelskammer,
- 6.
Handwerkskammer,
- 7.
betroffenen Fachgewerkschaften,
- 8.
vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit und im Verkehrswesen tätig sind
sowie ein Vertreter
- 9.
des Städte- und Gemeindebundes.