§ 7 PO-Externe-A - Fachprüfungsausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abiturprüfung für Externe (Externen-Abiturprüfungsordnung - PO-Externe-A)
- Amtliche Abkürzung
- PO-Externe-A
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Für die einzelnen Prüfungsfächer bildet die obere Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses jeweils einen Fachprüfungsausschuss und weist den Mitgliedern ihre Funktionen gemäß Absatz 2 zu. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann mehrere Fachprüfungsausschüsse für ein Fach bilden.
(2) Jeder Fachprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern:
- 1.
der oder dem Vorsitzenden,
- 2.
der Fachprüferin oder dem Fachprüfer,
- 3.
der Schriftführerin oder dem Schriftführer.
(3) Soweit nicht die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses selbst oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der oberen Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz übernimmt, ist die oder der Vorsitzende in der Regel eine Lehrerin oder ein Lehrer, die oder der von der oberen Schulaufsichtsbehörde oder von der oder dem Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses benannt wird. Die oder der Vorsitzende muss beide Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium oder zum Lehramt für die Sekundarstufe II besitzen und die Berechtigung erworben haben, das Prüfungsfach in der gymnasialen Oberstufe zu unterrichten. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer und die Schriftführerin oder der Schriftführer sollen die Befähigung gemäß Satz 2 besitzen und die Berechtigung erworben haben, das Prüfungsfach in der Sekundarstufe II zu unterrichten. Über begründete Ausnahmen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.
(4) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Lehrerinnen und Lehrer verschiedener Schulen und andere Prüferinnen und Prüfer, die die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllen, zu Mitgliedern der Fachprüfungsausschüsse bestellen.
(5) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde kann den Vorsitz übernehmen.
(6) Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses kann Entscheidungen dieses Ausschusses beanstanden; § 6 Abs. 5 gilt entsprechend. Wird der Vorsitz des Fachprüfungsausschusses durch eine Vertretern oder einen Vertreter der oberen Schulaufsichtsbehörde wahrgenommen, entfällt das Beanstandungsrecht der oder des Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses gegen Entscheidungen dieses Fachprüfungsausschusses.
(7) Die oder der Vorsitzende beruft den Fachprüfungsausschuss ein.