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§ 5 PO-Externe-A - Information und Beratung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abiturprüfung für Externe (Externen-Abiturprüfungsordnung - PO-Externe-A)
Amtliche Abkürzung
PO-Externe-A
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde informiert die Bewerberin oder den Bewerber über die Regelungen der Abiturprüfung für Externe, insbesondere über die Prüfungsanforderungen (§ 2).

(2) Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses (§ 7 Abs. 3) oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Fachprüfungsausschusses berät den Prüfling in Fragen der fachlichen Vorbereitung und des Prüfungsverfahrens.