§ 12 PO-Externe-A - Schriftliche Prüfungsarbeiten im ersten Prüfungsteil
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abiturprüfung für Externe (Externen-Abiturprüfungsordnung - PO-Externe-A)
- Amtliche Abkürzung
- PO-Externe-A
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Die Dauer der schriftlichen Prüfungen in den zwei Leistungsfächern und den zwei Fächern, die den Anforderungen von Grundkursen entsprechen, legt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Runderlass fest. Dies gilt auch für eventuelle Arbeitszeitverlängerungen für Schülerexperimente, praktische Arbeiten oder Gestaltungsaufgaben.
(2) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde landeseinheitlich gestellt. Die Aufgaben werden auf Grundlage der Lehrpläne für die gymnasiale Oberstufe sowie der jährlich für die Vorbereitung der zentralen Prüfungen erlassenen Vorgaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen erstellt und umfassen unterschiedliche Sachgebiete. Den Aufgaben werden Lösungserwartungen und Regelungen zur Gewichtung von Teilleistungen beigegeben, aus denen sich die erreichbare Punktsumme für die Klausur ergibt. Soweit die Schule aus den zentral gestellten Prüfungsaufgaben eine Auswahl treffen muss, geschieht dies durch die Fachlehrkraft (§ 7 Absatz 2 Nummer 2) zu dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmten Zeitpunkt vor Beginn der Prüfung.
(3) Die Fachprüferin oder der Fachprüfer korrigiert die schriftliche Prüfungsarbeit in einem vorgegebenen kriteriengeleiteten Beurteilungsverfahren (Absatz 2 Satz 3). Einer aus der Summe der erbrachten Teilleistungen ermittelten Punktsumme wird eine Note, gegebenenfalls mit Tendenz, zugeordnet.
(4) Jede Arbeit wird von einer zweiten, von der oberen Schulaufsichtsbehörde beauftragten Fachlehrkraft korrigiert und bewertet. Sofern die Bewertungen der Fachlehrkräfte voneinander abweichen, wird die abschließende Note wie folgt ermittelt:
- 1.
Bei einer Abweichung bis zu drei Notenpunkten (§ 11) aus dem arithmetischen Mittel der den jeweiligen Notenurteilen zugrunde liegenden Punktsummen (Absatz 3),
- 2.
bei Abweichungen um vier Notenpunkte und mehr durch Entscheidung einer dritten, von der oberen Schulaufsichtsbehörde beauftragten Fachlehrkraft innerhalb der Bandbreite der vorherigen Bewertungen.
(5) Gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form führen zu einer Absenkung um bis zu zwei Notenpunkte. Sofern die Bewertungen der Fachlehrkräfte voneinander abweichen, ergibt sich die abschließende Note aus dem arithmetischen Mittel der Notenurteile. Es wird mathematisch gerundet. Im Fall von Absatz 4 Nr. 2 entscheidet die dritte beauftragte Fachlehrkraft.
(6) Nach der abschließenden Bewertung der schriftlichen Arbeiten werden die Ergebnisse dem Prüfling mindestens drei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfungen im ersten Prüfungsteil von der oder dem Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses bekannt gegeben. Gleichzeitig wird dem Prüfling mitgeteilt, in welchen Fächern des ersten Prüfungsteils (§ 13 Abs. 2) er mündlich geprüft wird.
(7) Im Fach Sport tritt an die Stelle der schriftlichen Prüfungsarbeit eine Fachprüfung. Sie besteht aus einer schriftlichen Prüfungsarbeit und einer praktischen Prüfung. Die Dauer der schriftlichen Prüfungsarbeit legt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Runderlass fest. Die Fachprüfung wird mit einer Gesamtnote, gegebenenfalls unter Angabe der Tendenz, abgeschlossen. Diese wird vom Fachprüfungsausschuss gleichwertig aus der Note der schriftlichen Arbeit und der Note für die Prüfungsleistungen in der praktischen Prüfung gebildet.