§ 6 PO-Externe-A - Zentraler Abiturausschuss
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abiturprüfung für Externe (Externen-Abiturprüfungsordnung - PO-Externe-A)
- Amtliche Abkürzung
- PO-Externe-A
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Für die Abiturprüfung bildet die obere Schulaufsichtsbehörde einen Zentralen Abiturausschuss, dem drei oder vier Mitglieder angehören.
(2) Mitglieder des Zentralen Abiturausschusses sind:
- 1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der oberen Schulaufsichtsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender, sofern nicht die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren ständige Vertretung mit dem Vorsitz beauftragt wird,
- 2.
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder in begründeten Fällen deren ständige Vertretung oder die Oberstufenkoordinatorin oder der Oberstufenkoordinator,
- 3.
ein von der oberen Schulaufsichtsbehörde berufenes Mitglied, das die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt, und gegebenenfalls
- 4.
das Mitglied des Fachprüfungsausschusses, das den Prüfling beraten hat.
(3) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde kann den Vorsitz übernehmen.
(4) Die Mitglieder des Zentralen Abiturausschusses gemäß Absatz 2 müssen beide Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium besitzen oder mit der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II die Berechtigung erworben haben, ein Fach in der gymnasialen Oberstufe zu unterrichten.
(5) Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses kann Entscheidungen dieses Ausschusses und Entscheidungen der Fachprüfungsausschüsse beanstanden und die Entscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde herbeiführen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
(6) Die oder der Vorsitzende beruft den Zentralen Abiturausschuss ein.
(7) Der Zentrale Abiturausschuss entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, soweit nichts anderes bestimmt ist.