§ 26 KWO - Ausstattung des Wahlvorstands
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter übergibt vor Beginn der Wahlhandlung den Wahlvorsteherinnen und Wahlvorstehern der einzelnen Wahlbezirke
- 1.
das Wählerverzeichnis mit Abschlussbescheinigung nach Anlage 5,
- 2.
das Verzeichnis über die nach Abschluss des Wählerverzeichnisses ausgestellten Wahlscheine (§ 12 Abs. 2 und § 16 Abs. 2),
- 3.
Stimmzettel in genügender Anzahl,
- 4.
Vordrucke für die Wahlniederschrift,
- 5.
eine genügende Anzahl von Zähllisten bei Mehrheitswahl,
- 6.
das notwendige Schreib-, Pack- und Siegelmaterial,
- 7.
einen Abdruck des Kommunalwahlgesetzes, der Kommunalwahlordnung und, bei Verwendung von Wahlgeräten, einen Abdruck der Wahlgeräteverordnung.