§ 26 KWO - Ausstattung des Wahlvorstandes

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung - KWO -
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
BS Saar 2021-1-1

Der Gemeindewahlleiter übergibt vor Beginn der Wahlhandlung den Wahlvorstehern der einzelnen Wahlbezirke:

  1. 1.
    das Wählerverzeichnis mit Feststellungsbescheinigung nach Anlage 3,
  2. 2.
    das Verzeichnis über die nach Feststellung des Wählerverzeichnisses ausgestellten Wahlscheine (§ 12 Abs. 2 und § 16 Abs. 2),
  3. 3.
    Stimmzettel und Umschläge in genügender Anzahl,
  4. 4.
    Vordrucke für die Wahlniederschrift,
  5. 5.
    eine genügende Anzahl von Zähllisten bei Mehrheitswahl,
  6. 6.
    das notwendige Schreib-, Pack- und Siegelmaterial,
  7. 7.
    einen Abdruck des Kommunalwahlgesetzes, der Kommunalwahlordnung und, bei Verwendung von Stimmenzählgeräten, einen Abdruck der Verordnung über die Verwendung von Stimmenzählgeräten bei Kommunalwahlen.