§ 26 KWO - Ausstattung des Wahlvorstandes
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung - KWO -
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- BS Saar 2021-1-1
Der Gemeindewahlleiter übergibt vor Beginn der Wahlhandlung den Wahlvorstehern der einzelnen Wahlbezirke:
- 1.das Wählerverzeichnis mit Feststellungsbescheinigung nach Anlage 3,
- 2.das Verzeichnis über die nach Feststellung des Wählerverzeichnisses ausgestellten Wahlscheine (§ 12 Abs. 2 und § 16 Abs. 2),
- 3.Stimmzettel und Umschläge in genügender Anzahl,
- 4.Vordrucke für die Wahlniederschrift,
- 5.eine genügende Anzahl von Zähllisten bei Mehrheitswahl,
- 6.das notwendige Schreib-, Pack- und Siegelmaterial,
- 7.einen Abdruck des Kommunalwahlgesetzes, der Kommunalwahlordnung und, bei Verwendung von Stimmenzählgeräten, einen Abdruck der Verordnung über die Verwendung von Stimmenzählgeräten bei Kommunalwahlen.