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§ 78 LBG - Höchstdauer von Urlaub und unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

Urlaub nach den §§ 76 und 77, Teilzeitbeschäftigung nach § 75 Abs. 4 Satz 2 sowie Urlaub und Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit im Rahmen einer Pflegezeit oder Familienpflegezeit nach § 76 a Abs. 1 und 2 Satz 1 dürfen, auch in Verbindung miteinander, die Dauer von insgesamt 15 Jahren nicht überschreiten. Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden; dies gilt entsprechend beim Wegfall der Voraussetzungen des § 75 Abs. 4 Satz 1 oder des § 76a Abs. 1 oder Abs. 2. In den Fällen des § 77 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn der Beamtin oder dem Beamten eine Rückkehr zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.