§ 80 LBG - Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Beamtinnen und Beamten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden sind und deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach § 33 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag
- 1.
die Arbeitszeit bis auf 30 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder
- 2.
Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren.
(2) Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. §§ 15 Abs. 3 und 32 Abs. 2 AbgGRhPf ist sinngemäß anzuwenden. Auf Beamtinnen und Beamte, denen nach Absatz 1 Nr. 2 Urlaub gewährt wird, ist § 32 Abs. 1, 3 und 4 AbgGRhPf sinngemäß anzuwenden.