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§ 80 LBG - Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Beamtinnen und Beamten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden sind und deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach § 33 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag

  1. 1.

    die Arbeitszeit bis auf 30 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder

  2. 2.

    Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren.

(2) Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. §§ 15 Abs. 3 und 32 Abs. 2 AbgGRhPf ist sinngemäß anzuwenden. Auf Beamtinnen und Beamte, denen nach Absatz 1 Nr. 2 Urlaub gewährt wird, ist § 32 Abs. 1, 3 und 4 AbgGRhPf sinngemäß anzuwenden.