Anlage JKostG - Gebührenverzeichnis (zu § 1 Abs. 2)
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Justizkostengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- JKostG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 36-a-1
Nr. | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|
1 | Feststellungserklärung | |
nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 1059e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches | 45 bis 650 Euro | |
2 | Schuldnerverzeichnis | |
2.1 | Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung) | 525 Euro |
2.2 | Erteilung von Abdrucken (§§ 882b, 882g der Zivilprozessordnung) | 0,50 Euro |
Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. | je Eintragung, mindestens 17 Euro | |
2.3 | Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz | 4,50 Euro |
Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). | ||
Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Absatz 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes) benötigt wird. | ||
2.4 | Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken ( § 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nummer 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung) | 525 Euro |
2.5 | Erteilung von Abdrucken ( §§ 915, 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nummer 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung) | 0,50 Euro |
Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. | je Eintragung, mindestens 17 Euro | |
3 | Hinterlegungssachen* | |
3.1 | Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Absatz 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht | 15 bis 410 Euro |
3.2 | Anzeige nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes | 15 Euro |
Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach Nummern 31002 und 31003 der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes erhoben | ||
3.3 | Zurückweisung der Beschwerde | 15 bis 410 Euro |
3.4 | Zurücknahme der Beschwerde | 15 bis 105 Euro |
4 | Allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern, von Dolmetscherinnen und Dolmetschern für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke sowie Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern | |
4.1 | Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern nach § 5 des Gerichtsdolmetschergesetzes | 190 Euro |
4.2 | Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke nach § 28a Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 5 des Gerichtsdolmetschergesetzes | 190 Euro |
4.3 | Verfahren über einen Antrag auf Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern für gerichtliche, staatsanwaltliche und notarielle Zwecke nach § 28a Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes | 190 Euro |
Anmerkungen: | ||
a) | Die Gebühr wird mit der Einreichung des jeweiligen Antrags fällig. | |
b) | Die Gebühr ermäßigt sich auf 130 Euro, wenn der Antrag vor einer Entscheidung zurückgenommen wird. | |
c) | Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscherin oder Gerichtsdolmetscher, Dolmetscherin oder Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke und die Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer gleichzeitig und für dieselbe Sprache oder Kommunikationstechnik beantragt werden. | |
d) | Wird die allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscherin oder Gerichtsdolmetscher, Dolmetscherin oder Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke und die Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer für mehr als eine Sprache oder Kommunikationstechnik beantragt, so erhöht sich für die zweite und jede weitere Sprache oder Kommunikationstechnik die Gebühr jeweils um 130 Euro. Im Fall von Buchstabe b erhöht sich die Gebühr um jeweils 75 Euro. | |
4.4 | Verfahren über einen Antrag auf Verlängerung der allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern nach § 7 des Gerichtsdolmetschergesetzes | 65 Euro |
4.5 | Verfahren über einen Antrag auf Verlängerung der allgemeinen Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke nach § 28a Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 5 des Gerichtsdolmetschergesetzes | 65 Euro |
4.6 | Verfahren über einen Antrag auf Verlängerung der Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern für gerichtliche, staatsanwaltliche und notarielle Zwecke nach § 28a Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 7 Gerichtsdolmetschergesetz | 65 Euro |
Anmerkungen: | ||
a) | Die Gebühr wird mit der Einreichung des jeweiligen Antrags fällig. | |
b) | Die Gebühr ermäßigt sich auf 45 Euro, wenn der Antrag vor einer Entscheidung zurückgenommen wird. | |
c) | Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn die Verlängerung der allgemeinen Beeidigung als Gerichtsdolmetscherin oder Gerichtsdolmetscher, Dolmetscherin oder Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke und die Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer gleichzeitig und für dieselbe Sprache oder Kommunikationstechnik beantragt werden. | |
d) | Wird die allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscherin oder Gerichtsdolmetscher, Dolmetscherin oder Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke und die Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer für mehr als eine Sprache oder Kommunikationstechnik beantragt, so erhöht sich für die zweite und jede weitere Sprache oder Kommunikationstechnik die Gebühr jeweils um 45 Euro. Im Fall von Buchstabe b erhöht sich die Gebühr um jeweils 25 Euro. | |
5. | Notarangelegenheiten | |
5.1 | Bestellung zur Notarin oder zum Notar (§§ 6, 6b und 12 der Bundesnotarordnung) | 660 Euro |
5.2 | Versagung der Bestellung zur Notarin oder zum Notar | 465 Euro |
5.3 | Rücknahme der Bewerbung | 300 Euro |
5.4 | Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit (§ 8 Absatz 3 der Bundesnotarordnung) | 230 Euro |
5.5 | Entscheidung über die Notarvertreterbestellung (§ 39 Absatz 1 der Bundesnotarordnung) | |
5.5.1 | für eine ständige Notarvertretung oder eine länger als drei Monate dauernde Notarvertretung | 135 Euro |
5.5.2 | in den übrigen Fällen | 70 Euro |
5.6 | Regelmäßige Prüfung der Amtsführung nach § 93 Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung | |
5.6.1 | bei weniger als 400 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Jahresdurchschnitt des Prüfungszeitraums | 400 Euro |
5.6.2 | bei 400 bis 2.000 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Jahresdurchschnitt des Prüfungszeitraums | 795 Euro |
5.6.3 | in den übrigen Fällen | 1190 Euro |
6. | Gebühren in Vorverfahren im Rahmen des Bremischen Gesetzes über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung, soweit Einwendungen gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt, betroffen sind | |
6.1 | Vollständige oder teilweise Zurückweisung des Widerspruchs | 70 bis 400 Euro |
6.2 | Rücknahme des Widerspruchs | 45 bis 265 Euro |
Soweit vor dem 1. Juli 1992 bereits Gebühren nach § 24 in Verbindung mit § 26 Nr. 7 der Hinterlegungsordnung erhoben worden sind, sind sie gem. Art. 3 Abs. 3 d. G v. 26. 5. 1992 S. 128 auf die Gebühr, die nach Nr. 3.1 d. Gebührenverzeichnisses zu erheben ist, anzurechnen.