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§ 8 JKostG

Bibliographie

Titel
Bremisches Justizkostengesetz
Redaktionelle Abkürzung
JKostG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
36-a-1

Wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist, sind von der Zahlung der Gebühren befreit:

  1. 1.

    ausländische Staaten,

  2. 2.

    Gemeinden und Gemeindeverbände anderer deutscher Länder.