§ 8 JKostG
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Justizkostengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- JKostG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 36-a-1
Wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist, sind von der Zahlung der Gebühren befreit:
- 1.
ausländische Staaten,
- 2.
Gemeinden und Gemeindeverbände anderer deutscher Länder.