§ 5 JKostG
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Justizkostengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- JKostG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 36-a-1
In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben
- 1.die Auslagen nach Teil 2 der Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes mit Ausnahme von Nummer 2001,
- 2.die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 11 Absatz 2 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 des Hinterlegungsgesetzes an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,
- 3.die Dokumentenpauschale für Ablichtungen oder Ausdrucke, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.