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§ 5 JKostG

Bibliographie

Titel
Bremisches Justizkostengesetz
Redaktionelle Abkürzung
JKostG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
36-a-1

In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben

  1. 1.
    die Auslagen nach Teil 2 der Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes mit Ausnahme von Nummer 2001,
  2. 2.
    die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 11 Absatz 2 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 des Hinterlegungsgesetzes an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,
  3. 3.
    die Dokumentenpauschale für Ablichtungen oder Ausdrucke, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.