§ 9 HAZVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Arbeitszeitverordnung - HAZVO)
- Amtliche Abkürzung
- HAZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 324-38
(1) 1Anstelle des Dienstes am 24. und 31. Dezember wird Dienstbefreiung gewährt, soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen. 2Kann Dienstbefreiung aus dienstlichen Gründen nicht erteilt werden, ist für den Dienst bis 12.00 Uhr an einem anderen Tag Freizeitausgleich zu gewähren.
(2) Die Dienstbehörde kann festlegen, dass an bestimmten Tagen allgemein kein Dienst zu leisten und die ausfallende Zeit vor- oder nachzuarbeiten ist.