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§ 10 HAZVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Arbeitszeitverordnung - HAZVO)
Amtliche Abkürzung
HAZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
324-38

(1) Die oberste Dienstbehörde kann für bestimmte Dienststellen oder Teile von Dienststellen ihres Geschäftsbereichs Sonder- oder Sonntagsdienst einrichten, wenn die dienstlichen Belange es erfordern.

(2) Bei Nacht- und Schichtdienst ist die besondere Beanspruchung der Arbeitskraft zu berücksichtigen.

(3) 1Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr. 2Dabei darf die Arbeitszeit in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten im Durchschnitt acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten. 3Ist die Arbeit mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden, darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, in welchem Nachtdienst verrichtet wird, die Arbeitszeit nicht mehr als acht Stunden betragen.

(4) 1Für den Nachtdienst vorgesehene Beamtinnen und Beamte sind berechtigt, vor dessen Aufnahme und danach in der Regel im Abstand von drei Jahren, ab Vollendung des 50. Lebensjahres in der Regel einmal jährlich, auf Kosten des Dienstherrn ihren Gesundheitszustand ärztlich untersuchen zu lassen. 2Die Dienstbehörde bestimmt, wer die ärztliche Untersuchung durchführt. 3Beamtinnen und Beamte sind auf Antrag, soweit es im Einzelfall möglich ist, auf einen geeigneten Dienstposten im Tagdienst umzusetzen, wenn nach ärztlichem Gutachten gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, die nachweislich damit verbunden sind, dass sie Nachtdienst leisten; Satz 1 und 2 gelten entsprechend.