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§ 5 HAZVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Arbeitszeitverordnung - HAZVO)
Amtliche Abkürzung
HAZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
324-38

1Soweit dies zur Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen erforderlich ist, kann die Dienstbehörde Abweichungen von § 3 Abs. 1, von der Kernarbeitszeit nach § 4 Abs. 1 Satz 3 sowie von der Mindestarbeitszeit nach § 4 Abs. 1 Satz 4 zulassen. 2Eine Verteilung der Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage pro Woche ist nur in besonders begründeten Einzelfällen zulässig.