§ 5 HAZVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Arbeitszeitverordnung - HAZVO)
- Amtliche Abkürzung
- HAZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 324-38
1Soweit dies zur Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen erforderlich ist, kann die Dienstbehörde Abweichungen von § 3 Abs. 1, von der Kernarbeitszeit nach § 4 Abs. 1 Satz 3 sowie von der Mindestarbeitszeit nach § 4 Abs. 1 Satz 4 zulassen. 2Eine Verteilung der Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage pro Woche ist nur in besonders begründeten Einzelfällen zulässig.