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§ 6 HAZVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Arbeitszeitverordnung - HAZVO)
Amtliche Abkürzung
HAZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
324-38

Die Dienstbehörde kann im Einzelfall die regelmäßige Arbeitszeit nach Maßgabe ärztlicher - auf Verlangen amtsärztlicher - Feststellungen vorübergehend verkürzen, wenn dies der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit (gesundheitliche Rehabilitation) dient.