§ 181 LBG - Zuständigkeit bei Kommunalbeamten ohne Dienstvorgesetzten
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Bei Kommunalbeamten, die keinen Dienstvorgesetzten haben, tritt an die Stelle des Dienstvorgesetzten der allgemeine Vertreter, jedoch in den Fällen des § 14 Abs. 4 (Verbot der Fortführung der Dienstgeschäfte), § 35 Abs. 2 (Versetzung in den einstweiligen Ruhestand), § 58 (Versetzung in den Ruhestand), § 68 Abs. 1 (Ausschluß von Amtshandlungen), § 69 (Verbot der Amtsführung), § 78 (Annahme von Belohnungen und Geschenken), § 81 Abs. 2 (Fernbleiben vom Dienste), § 172 (Verlust der Versorgungsbezüge wegen Dienstverweigerung) sowie des § 175 Abs. 3 und des § 177 Abs. 1 (Entzug von Versorgungsbezügen) die Aufsichtsbehörde. Bei Kommunalbeamten, deren Beamtenverhältnis beendet ist, nimmt die Zuständigkeiten des allgemeinen Vertreters der Nachfolger im Amte war.
(2) Entscheidungen des allgemeinen Vertreters nach § 70 (Amtsverschwiegenheit), § 71 (Herausgabe von Schriftgut), §§ 73 und 74 Abs. 2 (Nebentätigkeit), § 185 Abs. 3 (Entlassung) und §§ 123, 124, 125 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie § 126 (Berücksichtigung von Vordienstzeiten) sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.