§ 125 LBG - Zuständigkeit bei mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten werden von den nach den Kommunalverfassungsgesetzen hierfür zuständigen Organen ernannt. Als oberste Dienstbehörde entscheidet bei ihnen die oder der Dienstvorgesetzte. Soweit bei einer Entscheidung die Mitwirkung des für das allgemeine oder das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministeriums erforderlich ist, tritt an deren Stelle die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion; dies gilt auch für Entscheidungen nach § 24 Abs. 1.
(2) Bei Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten ohne Dienstvorgesetzte entscheidet in den Fällen des
- 1.
§ 7 Abs. 2 Satz 2 und des § 12 Abs. 2 (Verbot der Fortführung der Dienstgeschäfte),
- 2.
§ 44 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 26 BeamtStG (Dienstunfähigkeit),
- 3.
§ 52 (Ausschluss von dienstlichen Handlungen),
- 4.
§ 53 (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte),
- 5.
§ 81 Abs. 3 (Fernbleiben vom Dienst),
- 6.
§ 83 und des § 84 Abs. 2 und 3 (Nebentätigkeit),
- 7.
§ 42 BeamtStG (Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen),
- 8.
§ 71 LBeamtVG (Verlust der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung) sowie
- 9.
§ 10 Abs. 3 und § 72 Abs. 1 LBeamtVG (Entzug von Versorgungsbezügen und Altersgeld)
die Aufsichtsbehörde und in den übrigen Fällen die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter. Bei Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten, deren Beamtenverhältnis beendet ist, nimmt die Zuständigkeiten der allgemeinen Vertreterin oder des allgemeinen Vertreters die Nachfolgerin oder der Nachfolger im Amt wahr.
(3) Für die anderen mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten gilt Absatz 1 sinngemäß, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder das jeweils zuständige Ministerium für seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung keine abweichende Regelung getroffen hat. Die Mitwirkung nach Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 und die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 erfolgt durch die obere Aufsichtsbehörde.