§ 180 LBG - Allgemeine Zuständigkeit (1)

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1a

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).

Bei Kommunalbeamten entscheidet als oberste Dienstbehörde der Dienstvorgesetzte. Soweit nach diesem Gesetz die oberste Dienstbehörde bei einer Entscheidung der Mitwirkung des für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministeriums oder des für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministeriums bedarf, tritt an deren Stelle bei Kommunalbeamten die Genehmigung der oberen Aufsichtsbehörde; das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium kann die ihm als obere Aufsichtsbehörde obliegende Befugnis auf die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion übertragen.