§ 181 LBG - Zuständigkeit bei Kommunalbeamten ohne Dienstvorgesetzten

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Bei Kommunalbeamten, die keinen Dienstvorgesetzten haben, tritt an die Stelle des Dienstvorgesetzten der allgemeine Vertreter, jedoch in den Fällen des § 14 Abs. 4 (Verbot der Fortführung der Dienstgeschäfte), § 35 Abs. 2 (Versetzung in den einstweiligen Ruhestand), § 58 (Versetzung in den Ruhestand), § 68 Abs. 1 (Ausschluß von Amtshandlungen), § 69 (Verbot der Amtsführung), § 78 (Annahme von Belohnungen und Geschenken), § 81 Abs. 2 (Fernbleiben vom Dienste) und des § 188 Abs. 5 Satz 2 (Verbot der Fortführung der Dienstgeschäfte) dieses Gesetzes sowie in den Fällen des § 60 (Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung), des § 62 Abs. 3 und des § 64 Abs. 1 (Entzug von Versorgungsbezügen) des Beamtenversorgungsgesetzes die Aufsichtsbehörde. Bei Kommunalbeamten, deren Beamtenverhältnis beendet ist, nimmt die Zuständigkeiten des allgemeinen Vertreters der Nachfolger im Amte war.

(2) Entscheidungen des allgemeinen Vertreters nach § 70 (Amtsverschwiegenheit), § 71 (Herausgabe von Schriftgut), §§ 73, 74 Satz 2, 74a Abs. 1 Satz 2 und 74b (Nebentätigkeit) und § 185 Abs. 3 (Entlassung) dieses Gesetzes sowie nach §§ 10 bis 12 und 13 Abs. 2 (Berücksichtigung von Vordienstzeiten) des Beamtenversorgungsgesetzes sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.