§ 123 LBG - Zustellung
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Jede Verfügung und Entscheidung, die einer Beamtin oder einem Beamten oder einer oder einem Versorgungs- oder Altersgeldberechtigten nach diesem Gesetz mitzuteilen ist, ist zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt oder ein Recht der Beamtin oder des Beamten oder der oder des Versorgungs- oder Altersgeldberechtigten berührt wird. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zustellung nach dem Landesverwaltungszustellungsgesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 56, BS 2010-1) in der jeweils geltenden Fassung.