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§ 123 LBG - Zustellung

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

Jede Verfügung und Entscheidung, die einer Beamtin oder einem Beamten oder einer oder einem Versorgungs- oder Altersgeldberechtigten nach diesem Gesetz mitzuteilen ist, ist zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt oder ein Recht der Beamtin oder des Beamten oder der oder des Versorgungs- oder Altersgeldberechtigten berührt wird. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zustellung nach dem Landesverwaltungszustellungsgesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 56, BS 2010-1) in der jeweils geltenden Fassung.