§ 3 SpruchG - Antragsberechtigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (Spruchverfahrensgesetz - SpruchG)
- Amtliche Abkürzung
- SpruchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-23
1Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen
- 1.der Nummer 1 jeder außenstehende Aktionär;
- 2.der Nummern 2 und 3 jeder ausgeschiedene Aktionär;
- 3.der Nummer 4 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
- 4.der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
- 5.der Nummer 6 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied.
2 In den Fällen der Nummern 1, 3, 4 und 5 ist die Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist. 3Die Stellung als Aktionär ist dem Gericht ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen.