§ 3 SpruchG - Antragsberechtigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (Spruchverfahrensgesetz - SpruchG)
Amtliche Abkürzung
SpruchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-23

1Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen

  1. 1.
    der Nummer 1 jeder außenstehende Aktionär;
  2. 2.
    der Nummern 2 und 3 jeder ausgeschiedene Aktionär;
  3. 3.
    der Nummer 4 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
  4. 4.
    der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
  5. 5.
    der Nummer 6 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied.

2 In den Fällen der Nummern 1, 3, 4 und 5 ist die Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist. 3Die Stellung als Aktionär ist dem Gericht ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen.