§ 14 SpruchG - Bekanntmachung der Entscheidung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (Spruchverfahrensgesetz - SpruchG)
- Amtliche Abkürzung
- SpruchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-23
Die rechtskräftige Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist ohne Gründe nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 in den Fällen
- 1.
der Nummer 1 durch den Vorstand der Gesellschaft, deren Kapital erhöht worden ist;
- 2.
der Nummer 2 durch den Vorstand der Gesellschaft, deren außenstehende Aktionäre antragsberechtigt waren;
- 3.
der Nummer 3 durch den Vorstand der Hauptgesellschaft;
- 4.
der Nummer 4 durch den Hauptaktionär der Gesellschaft;
- 5.
der Nummer 5 durch die gesetzlichen Vertreter jedes übernehmenden oder neuen Rechtsträgers oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform;
- 6.
der Nummer 6 durch die gesetzlichen Vertreter der SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes durch die gesetzlichen Vertreter der die Gründung anstrebenden Gesellschaft, und
- 7.
der Nummer 7 durch die gesetzlichen Vertreter der Europäischen Genossenschaft
bekannt zu machen.