§ 5 SpruchG - Antragsgegner
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (Spruchverfahrensgesetz - SpruchG)
- Amtliche Abkürzung
- SpruchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-23
1Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist in den Fällen
- 1.
der Nummer 1 gegen die Gesellschaft, deren Kapital erhöht worden ist;
- 2.
der Nummer 2 gegen den anderen Vertragsteil des Unternehmensvertrags;
- 3.
der Nummer 3 gegen die Hauptgesellschaft;
- 4.
der Nummer 4 gegen den Hauptaktionär;
- 5.
der Nummer 5 gegen die übernehmenden oder neuen Rechtsträger oder gegen den Rechtsträger neuer Rechtsform;
- 6.
der Nummer 6 gegen die SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes gegen die die Gründung anstrebende Gesellschaft;
- 7.
der Nummer 7 gegen die Europäische Genossenschaft
zu richten. 2In den Fällen des § 1 Nummer 1 ist auf Antrag der Gesellschaft der neue Aktionär als Beteiligter hinzuzuziehen. 3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 kann bei einer Abspaltung ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung wahlweise auch gegen den übertragenden Rechtsträger gerichtet werden.