Versionsverlauf


  • ab 01.03.2023 (aktuelle Fassung)

§ 5a SpruchG - Vertretung durch einen Rechtsanwalt

Bibliographie

Titel
Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (Spruchverfahrensgesetz - SpruchG)
Amtliche Abkürzung
SpruchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-23

1Vor den Landgerichten, den Oberlandesgerichten und einem Obersten Landesgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. 2Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. 3Satz 1 ist auf den gemeinsamen Vertreter nicht anzuwenden.